[[{}law:zpo:549|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:551|→]] === § 550 Zustellung der Revisionsschrift === (1)[[law:zpo:550#abs_1_1|1]] Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. (2)[[law:zpo:550#abs_2_1|1]] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.