[[{}law:zpo:549|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:551|→]]
=== § 550 Zustellung der Revisionsschrift ===
(1)[[law:zpo:550#abs_1_1|1]] Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte
Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies
nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.
(2)[[law:zpo:550#abs_2_1|1]] Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.