[[{}law:zpo:550|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:552|→]]
=== § 551 Revisionsbegründung ===
(1)[[law:zpo:551#abs_1_1|1]] Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2)[[law:zpo:551#abs_2_1|1]] Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der
Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem
Revisionsgericht einzureichen. [[law:zpo:551#abs_2_2|2]]Die Frist für die Revisionsbegründung
beträgt zwei Monate. [[law:zpo:551#abs_2_3|3]]Sie beginnt mit der Zustellung des in
vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt
unberührt. [[law:zpo:551#abs_2_4|4]]Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert
werden, wenn der Gegner einwilligt. [[law:zpo:551#abs_2_5|5]]Ohne Einwilligung kann die Frist
um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung
des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht
verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe
darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in
die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden,
kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach
Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3)[[law:zpo:551#abs_3_1|1]] Die Revisionsbegründung muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung
beantragt werde (Revisionsanträge);
2. die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf
das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den
Mangel ergeben.
[[law:zpo:551#abs_3_2|2]]Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen
worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der
Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.
(4)[[law:zpo:551#abs_4_1|1]] § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung
entsprechend anzuwenden.