[[{}law:zpo:551|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:552a|→]] === § 552 Zulässigkeitsprüfung === (1)[[law:zpo:552#abs_1_1|1]] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. [[law:zpo:552#abs_1_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. (2)[[law:zpo:552#abs_2_1|1]] Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.