[[{}law:zpo:551|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:552a|→]]
=== § 552 Zulässigkeitsprüfung ===
(1)[[law:zpo:552#abs_1_1|1]] Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision
an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
eingelegt und begründet ist. [[law:zpo:552#abs_1_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse,
so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2)[[law:zpo:552#abs_2_1|1]] Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.