[[{}law:zpo:552b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:554|→]] === § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist === (1)[[law:zpo:553#abs_1_1|1]] Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen. (2)[[law:zpo:553#abs_2_1|1]] Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.