[[{}law:zpo:552b|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:554|→]]
=== § 553 Terminsbestimmung; Einlassungsfrist ===
(1)[[law:zpo:553#abs_1_1|1]] Wird die Revision nicht durch Beschluss als unzulässig verworfen
oder gemäß § 552a zurückgewiesen, so ist Termin zur mündlichen
Verhandlung zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.
(2)[[law:zpo:553#abs_2_1|1]] Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des
Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3
entsprechend anzuwenden.