[[{}law:zpo:553|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:555|→]] === § 554 Anschlussrevision === (1)[[law:zpo:554#abs_1_1|1]] Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. [[law:zpo:554#abs_1_2|2]]Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2)[[law:zpo:554#abs_2_1|1]] Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. [[law:zpo:554#abs_2_2|2]]Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären. (3)[[law:zpo:554#abs_3_1|1]] Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend. (4)[[law:zpo:554#abs_4_1|1]] Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.