[[{}law:zpo:553|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:555|→]]
=== § 554 Anschlussrevision ===
(1)[[law:zpo:554#abs_1_1|1]] Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. [[law:zpo:554#abs_1_2|2]]Die
Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift
bei dem Revisionsgericht.
(2)[[law:zpo:554#abs_2_1|1]] Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte
auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder
die Revision nicht zugelassen worden ist. [[law:zpo:554#abs_2_2|2]]Die Anschließung ist bis zum
Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu
erklären.
(3)[[law:zpo:554#abs_3_1|1]] Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet
werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3
gelten entsprechend.
(4)[[law:zpo:554#abs_4_1|1]] Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision
zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.