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=== § 555 Anwendbare Vorschriften ===
(1)[[law:zpo:555#abs_1_1|1]] Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das
Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend
anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht
Abweichendes regeln.
(2)[[law:zpo:555#abs_2_1|1]] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.
(3)[[law:zpo:555#abs_3_1|1]] Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.
(4)[[law:zpo:555#abs_4_1|1]] Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des
Klägers.
(5)[[law:zpo:555#abs_5_1|1]] Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende
Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1. [[law:zpo:555#abs_5_2|2]]Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
2. [[law:zpo:555#abs_5_3|3]]Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine
Zurücknahme,
3. [[law:zpo:555#abs_5_4|4]]Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
4. [[law:zpo:555#abs_5_5|5]]Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der
Prozessakten.
(6)[[law:zpo:555#abs_6_1|1]] Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis
zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur
Hauptsache zurückgenommen werden.