[[{}law:zpo:554|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:556|→]] === § 555 Anwendbare Vorschriften === (1)[[law:zpo:555#abs_1_1|1]] Auf das weitere Verfahren sind die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht Abweichendes regeln. (2)[[law:zpo:555#abs_2_1|1]] Einer Güteverhandlung bedarf es nicht. (3)[[law:zpo:555#abs_3_1|1]] Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. (4)[[law:zpo:555#abs_4_1|1]] Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers. (5)[[law:zpo:555#abs_5_1|1]] Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden: 1. [[law:zpo:555#abs_5_2|2]]Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, 2. [[law:zpo:555#abs_5_3|3]]Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme, 3. [[law:zpo:555#abs_5_4|4]]Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie 4. [[law:zpo:555#abs_5_5|5]]Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten. (6)[[law:zpo:555#abs_6_1|1]] Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.