[[{}law:zpo:556|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:558|→]] === § 557 Umfang der Revisionsprüfung === (1)[[law:zpo:557#abs_1_1|1]] Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2)[[law:zpo:557#abs_2_1|1]] Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. (3)[[law:zpo:557#abs_3_1|1]] Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. [[law:zpo:557#abs_3_2|2]]Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.