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=== § 557 Umfang der Revisionsprüfung ===
(1)[[law:zpo:557#abs_1_1|1]] Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den
Parteien gestellten Anträge.
(2)[[law:zpo:557#abs_2_1|1]] Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen
Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie
nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.
(3)[[law:zpo:557#abs_3_1|1]] Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe
nicht gebunden. [[law:zpo:557#abs_3_2|2]]Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu
berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden,
wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.