[[{}law:zpo:558|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:560|→]]
=== § 559 Beschränkte Nachprüfung tatsächlicher Feststellungen ===
(1)[[law:zpo:559#abs_1_1|1]] Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige
Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. [[law:zpo:559#abs_1_2|2]]Außerdem können nur die in § 551
Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2)[[law:zpo:559#abs_2_1|1]] Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche
Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das
Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die
Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben
ist.