[[{}law:zpo:55|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:57|→]]
== § 56 Prüfung von Amts wegen ==
(1)[[law:zpo:56#abs_1_1|1]] Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der
Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und
der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu
berücksichtigen.
(2)[[law:zpo:56#abs_2_1|1]] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur
Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen
werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. [[law:zpo:56#abs_2_2|2]]Das
Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung
des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.