[[{}law:zpo:55|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:57|→]] == § 56 Prüfung von Amts wegen == (1)[[law:zpo:56#abs_1_1|1]] Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen. (2)[[law:zpo:56#abs_2_1|1]] Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. [[law:zpo:56#abs_2_2|2]]Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.