[[{}law:zpo:559|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:561|→]] === § 560 Nicht revisible Gesetze === Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.