[[{}law:zpo:561|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:563|→]] === § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils === (1)[[law:zpo:562#abs_1_1|1]] Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2)[[law:zpo:562#abs_2_1|1]] Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.