[[{}law:zpo:561|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:563|→]]
=== § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils ===
(1)[[law:zpo:562#abs_1_1|1]] Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das
angefochtene Urteil aufzuheben.
(2)[[law:zpo:562#abs_2_1|1]] Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so
ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den
Mangel betroffen wird.