[[{}law:zpo:562|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:564|→]]
=== § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung ===
(1)[[law:zpo:563#abs_1_1|1]] Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen. [[law:zpo:563#abs_1_2|2]]Die Zurückverweisung kann an einen anderen
Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2)[[law:zpo:563#abs_2_1|1]] Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der
Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu
legen.
(3)[[law:zpo:563#abs_3_1|1]] Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu
entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung
bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis
erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4)[[law:zpo:563#abs_4_1|1]] Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu
erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren
Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in
Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden.