[[{}law:zpo:563|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:565|→]] === § 564 Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln === Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.