[[{}law:zpo:564|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:566|→]]
=== § 565 Leitentscheidung ===
(1)[[law:zpo:565#abs_1_1|1]] Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne
dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so
trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. [[law:zpo:565#abs_1_2|2]]Der
Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.
(2)[[law:zpo:565#abs_2_1|1]] In dem Beschluss wird
1. festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten
Rechtsfragen getroffen.
(3)[[law:zpo:565#abs_3_1|1]] Der Beschluss ist zu begründen. [[law:zpo:565#abs_3_2|2]]Die Begründung ist auf die
Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu
beschränken.