[[{}law:zpo:564|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:566|→]] === § 565 Leitentscheidung === (1)[[law:zpo:565#abs_1_1|1]] Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung. [[law:zpo:565#abs_1_2|2]]Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung. (2)[[law:zpo:565#abs_2_1|1]] In dem Beschluss wird 1. festgestellt, dass die Revision beendet ist, und 2. eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen. (3)[[law:zpo:565#abs_3_1|1]] Der Beschluss ist zu begründen. [[law:zpo:565#abs_3_2|2]]Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.