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=== § 566 Sprungrevision ===
(1)[[law:zpo:566#abs_1_1|1]] Gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile, die ohne
Zulassung der Berufung unterliegen, findet auf Antrag unter Übergehung
der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision (Sprungrevision) statt,
wenn
1. der Gegner in die Übergehung der Berufungsinstanz einwilligt und
2. das Revisionsgericht die Sprungrevision zulässt.
[[law:zpo:566#abs_1_2|2]]Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision sowie die Erklärung der
Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung.
(2)[[law:zpo:566#abs_2_1|1]] Die Zulassung ist durch Einreichung eines Schriftsatzes
(Zulassungsschrift) bei dem Revisionsgericht zu beantragen. [[law:zpo:566#abs_2_2|2]]Die §§ 548
bis 550 gelten entsprechend. [[law:zpo:566#abs_2_3|3]]In dem Antrag müssen die Voraussetzungen
für die Zulassung der Sprungrevision (Absatz 4) dargelegt werden. [[law:zpo:566#abs_2_4|4]]Die
schriftliche Erklärung der Einwilligung des Antragsgegners ist dem
Zulassungsantrag beizufügen; sie kann auch von dem
Prozessbevollmächtigten des ersten Rechtszuges oder, wenn der
Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen
gewesen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden.
(3)[[law:zpo:566#abs_3_1|1]] Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hemmt die Rechtskraft
des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:566#abs_3_2|2]]Die
Geschäftsstelle des Revisionsgerichts hat, nachdem der Antrag
eingereicht ist, unverzüglich von der Geschäftsstelle des Gerichts des
ersten Rechtszuges die Prozessakten einzufordern.
(4)[[law:zpo:566#abs_4_1|1]] Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
[[law:zpo:566#abs_4_2|2]]Die Sprungrevision kann nicht auf einen Mangel des Verfahrens gestützt
werden.
(5)[[law:zpo:566#abs_5_1|1]] Das Revisionsgericht entscheidet über den Antrag auf Zulassung der
Sprungrevision durch Beschluss. [[law:zpo:566#abs_5_2|2]]Der Beschluss ist den Parteien
zuzustellen.
(6)[[law:zpo:566#abs_6_1|1]] Wird der Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt, so wird das
Urteil rechtskräftig.
(7)[[law:zpo:566#abs_7_1|1]] Wird die Revision zugelassen, so wird das Verfahren als
Revisionsverfahren fortgesetzt. [[law:zpo:566#abs_7_2|2]]In diesem Fall gilt der form- und
fristgerechte Antrag auf Zulassung als Einlegung der Revision. [[law:zpo:566#abs_7_3|3]]Mit der
Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(8)[[law:zpo:566#abs_8_1|1]] Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den für die Revision
geltenden Bestimmungen. § 563 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht erfolgt. [[law:zpo:566#abs_8_2|2]]Wird gegen
die nachfolgende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts Berufung
eingelegt, so hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung, die
der Aufhebung durch das Revisionsgericht zugrunde gelegt ist, auch
seiner Entscheidung zugrunde zu legen.