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== § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde ==
(1)[[law:zpo:567#abs_1_1|1]] Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten
Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte,
wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde
Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes
Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2)[[law:zpo:567#abs_2_1|1]] Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3)[[law:zpo:567#abs_3_1|1]] Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst
wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist
verstrichen ist. [[law:zpo:567#abs_3_2|2]]Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die
Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.