[[{}law:zpo:568|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:570|→]]
== § 569 Frist und Form ==
(1)[[law:zpo:569#abs_1_1|1]] Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt
ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen
Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht
einzulegen. [[law:zpo:569#abs_1_2|2]]Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von
fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. [[law:zpo:569#abs_1_3|3]]Liegen die
Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so
kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für
diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.
(2)[[law:zpo:569#abs_2_1|1]] Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
eingelegt. [[law:zpo:569#abs_2_2|2]]Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass
Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
(3)[[law:zpo:569#abs_3_1|1]] Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn
1. der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu
führen ist oder war,
2. die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3. sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§
142, 144 erhoben wird.