[[{}law:zpo:56|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:58|→]]
== § 57 Prozesspfleger ==
(1)[[law:zpo:57#abs_1_1|1]] Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne
gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des
Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag
bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen
Vertreter zu bestellen.
(2)[[law:zpo:57#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn
in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht
ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.