[[{}law:zpo:569|โ]][[{}law:zpo|โ]][[{}law:zpo:571|โ]]
== ยง 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen ==
(1)[[law:zpo:570#abs_1_1|1]] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die
Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.
(2)[[law:zpo:570#abs_2_1|1]] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten
wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.
(3)[[law:zpo:570#abs_3_1|1]] Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige
Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der
angefochtenen Entscheidung aussetzen.