[[{}law:zpo:569|โ†]][[{}law:zpo|โ†‘]][[{}law:zpo:571|โ†’]] == ยง 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen == (1)[[law:zpo:570#abs_1_1|1]] Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2)[[law:zpo:570#abs_2_1|1]] Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen. (3)[[law:zpo:570#abs_3_1|1]] Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.