[[{}law:zpo:570|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:572|→]]
== § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang ==
(1)[[law:zpo:571#abs_1_1|1]] Die Beschwerde soll begründet werden.
(2)[[law:zpo:571#abs_2_1|1]] Die Beschwerde kann auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
gestützt werden. [[law:zpo:571#abs_2_2|2]]Sie kann nicht darauf gestützt werden, dass das
Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht
angenommen hat.
(3)[[law:zpo:571#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende oder das Beschwerdegericht kann für das Vorbringen
von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine Frist setzen. [[law:zpo:571#abs_3_2|2]]Werden
Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht innerhalb der Frist
vorgebracht, so sind sie nur zuzulassen, wenn nach der freien
Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Verfahrens
nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend
entschuldigt. [[law:zpo:571#abs_3_3|3]]Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts
glaubhaft zu machen.
(4)[[law:zpo:571#abs_4_1|1]] Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann diese
zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden, wenn die Beschwerde
zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden darf (§ 569 Abs. 3).