[[{}law:zpo:571|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:573|→]] == § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens == (1)[[law:zpo:572#abs_1_1|1]] Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt. (2)[[law:zpo:572#abs_2_1|1]] Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. [[law:zpo:572#abs_2_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. (3)[[law:zpo:572#abs_3_1|1]] Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen. (4)[[law:zpo:572#abs_4_1|1]] Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.