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== § 572 Gang des Beschwerdeverfahrens ==
(1)[[law:zpo:572#abs_1_1|1]] Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung
angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr
abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem
Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2)[[law:zpo:572#abs_2_1|1]] Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegt ist. [[law:zpo:572#abs_2_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist
die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3)[[law:zpo:572#abs_3_1|1]] Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so
kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende
Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4)[[law:zpo:572#abs_4_1|1]] Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.