[[{}law:zpo:572|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:574|→]]
== § 573 Erinnerung ==
(1)[[law:zpo:573#abs_1_1|1]] Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters
oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist
von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden
(Erinnerung). [[law:zpo:573#abs_1_2|2]]Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die
§§ 570 und 572 gelten entsprechend.
(2)[[law:zpo:573#abs_2_1|1]] Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts
über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt.
(3)[[law:zpo:573#abs_3_1|1]] Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte
und den Bundesgerichtshof.