[[{}law:zpo:572|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:574|→]] == § 573 Erinnerung == (1)[[law:zpo:573#abs_1_1|1]] Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen die Entscheidung des Gerichts beantragt werden (Erinnerung). [[law:zpo:573#abs_1_2|2]]Die Erinnerung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und die §§ 570 und 572 gelten entsprechend. (2)[[law:zpo:573#abs_2_1|1]] Gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde statt. (3)[[law:zpo:573#abs_3_1|1]] Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt auch für die Oberlandesgerichte und den Bundesgerichtshof.