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== § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde ==
(1)[[law:zpo:574#abs_1_1|1]] Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
1. dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2. das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht
im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
[[law:zpo:574#abs_1_2|2]]§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)[[law:zpo:574#abs_2_1|1]] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur
zulässig, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert.
(3)[[law:zpo:574#abs_3_1|1]] In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde
zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. [[law:zpo:574#abs_3_2|2]]Das
Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4)[[law:zpo:574#abs_4_1|1]] Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist
von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der
Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift
beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die
Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen
oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. [[law:zpo:574#abs_4_2|2]]Die
Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. [[law:zpo:574#abs_4_3|3]]Die
Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde
zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.