[[{}law:zpo:574|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:576|→]]
== § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde ==
(1)[[law:zpo:575#abs_1_1|1]] Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat
nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer
Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. [[law:zpo:575#abs_1_2|2]]Die
Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde
gerichtet wird und
2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde
eingelegt werde.
[[law:zpo:575#abs_1_3|3]]Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder
beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.
(2)[[law:zpo:575#abs_2_1|1]] Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine
Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen.
[[law:zpo:575#abs_2_2|2]]Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. §
551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3)[[law:zpo:575#abs_3_1|1]] Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder
des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde
(Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die
Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in
Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen,
die den Mangel ergeben.
(4)[[law:zpo:575#abs_4_1|1]] Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze
sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden.
[[law:zpo:575#abs_4_2|2]]Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei
zuzustellen.
(5)[[law:zpo:575#abs_5_1|1]] Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.