[[{}law:zpo:575|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:577|→]] == § 576 Gründe der Rechtsbeschwerde == (1)[[law:zpo:576#abs_1_1|1]] Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. (2)[[law:zpo:576#abs_2_1|1]] Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat. (3)[[law:zpo:576#abs_3_1|1]] Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.