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== § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde ==
(1)[[law:zpo:577#abs_1_1|1]] Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die
Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form
und Frist eingelegt und begründet ist. [[law:zpo:577#abs_1_2|2]]Mangelt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu
verwerfen.
(2)[[law:zpo:577#abs_2_1|1]] Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von
den Parteien gestellten Anträge. [[law:zpo:577#abs_2_2|2]]Das Rechtsbeschwerdegericht ist an
die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. [[law:zpo:577#abs_2_3|3]]Auf
Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind,
darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel
nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559
gilt entsprechend.
(3)[[law:zpo:577#abs_3_1|1]] Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine
Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen
Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde
zurückzuweisen.
(4)[[law:zpo:577#abs_4_1|1]] Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die
angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten
Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. [[law:zpo:577#abs_4_2|2]]Die
Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts
erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. [[law:zpo:577#abs_4_3|3]]Das Gericht,
an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung,
die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu
legen.
(5)[[law:zpo:577#abs_5_1|1]] Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu
entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen
Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte
Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur
Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.
(6)[[law:zpo:577#abs_6_1|1]] Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss.
[[law:zpo:577#abs_6_2|2]]§ 564 gilt entsprechend. [[law:zpo:577#abs_6_3|3]]Im Übrigen kann von einer Begründung
abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von
Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.