[[{}law:zpo:577|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:579|→]]
==== § 578 Arten der Wiederaufnahme ====
(1)[[law:zpo:578#abs_1_1|1]] Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil
geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch
Restitutionsklage erfolgen.
(2)[[law:zpo:578#abs_2_1|1]] Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen
Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die
Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Nichtigkeitsklage auszusetzen.