[[{}law:zpo:577|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:579|→]] ==== § 578 Arten der Wiederaufnahme ==== (1)[[law:zpo:578#abs_1_1|1]] Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2)[[law:zpo:578#abs_2_1|1]] Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.