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==== § 579 Nichtigkeitsklage ====
(1)[[law:zpo:579#abs_1_1|1]] Die Nichtigkeitsklage findet statt:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern
nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines
Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er
wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch
für begründet erklärt war;
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze
vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat.
(2)[[law:zpo:579#abs_2_1|1]] In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn
die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden
konnte.