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== § 58 Prozesspfleger bei herrenlosem Grundstück oder Schiff ==
(1)[[law:zpo:58#abs_1_1|1]] Soll ein Recht an einem Grundstück, das von dem bisherigen
Eigentümer nach § 928 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgegeben und von
dem Aneignungsberechtigten noch nicht erworben worden ist, im Wege der
Klage geltend gemacht werden, so hat der Vorsitzende des
Prozessgerichts auf Antrag einen Vertreter zu bestellen, dem bis zur
Eintragung eines neuen Eigentümers die Wahrnehmung der sich aus dem
Eigentum ergebenden Rechte und Verpflichtungen im Rechtsstreit
obliegt.
(2)[[law:zpo:58#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt entsprechend, wenn im Wege der Klage ein Recht an
einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk geltend gemacht werden
soll, das von dem bisherigen Eigentümer nach § 7 des Gesetzes über
Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. [[law:zpo:58#abs_2_2|2]]November
1940 (RGBl. [[law:zpo:58#abs_2_3|3]]I S. 1499) aufgegeben und von dem Aneignungsberechtigten
noch nicht erworben worden ist.