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==== § 581 Besondere Voraussetzungen der Restitutionsklage ====
(1)[[law:zpo:581#abs_1_1|1]] In den Fällen des vorhergehenden Paragraphen Nummern 1 bis 5
findet die Restitutionsklage nur statt, wenn wegen der Straftat eine
rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder
Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen
Mangels an Beweis nicht erfolgen kann.
(2)[[law:zpo:581#abs_2_1|1]] Der Beweis der Tatsachen, welche die Restitutionsklage begründen,
kann durch den Antrag auf Parteivernehmung nicht geführt werden.