[[{}law:zpo:583|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:585|→]]
==== § 584 Ausschließliche Zuständigkeit für Nichtigkeits- und Restitutionsklagen ====
(1)[[law:zpo:584#abs_1_1|1]] Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im
ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch
nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht
erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil
auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das
Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil
auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das
Revisionsgericht.
(2)[[law:zpo:584#abs_2_1|1]] Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so
gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung
im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.