[[{}law:zpo:585|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:587|→]] ==== § 586 Klagefrist ==== (1)[[law:zpo:586#abs_1_1|1]] Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. (2)[[law:zpo:586#abs_2_1|1]] Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. [[law:zpo:586#abs_2_2|2]]Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. (3)[[law:zpo:586#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist. (4)[[law:zpo:586#abs_4_1|1]] Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.