[[{}law:zpo:585|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:587|→]]
==== § 586 Klagefrist ====
(1)[[law:zpo:586#abs_1_1|1]] Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.
(2)[[law:zpo:586#abs_2_1|1]] Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener
Rechtskraft des Urteils. [[law:zpo:586#abs_2_2|2]]Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der
Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.
(3)[[law:zpo:586#abs_3_1|1]] Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die
Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die
Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei
und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das
Urteil zugestellt ist.
(4)[[law:zpo:586#abs_4_1|1]] Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage
nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.