[[{}law:zpo:586|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:588|→]] ==== § 587 Klageschrift ==== In der Klage muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Nichtigkeits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser Klagen erhoben wird, enthalten sein.