[[{}law:zpo:588|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:590|→]]
==== § 589 Zulässigkeitsprüfung ====
(1)[[law:zpo:589#abs_1_1|1]] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich
statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei.
[[law:zpo:589#abs_1_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als
unzulässig zu verwerfen.
(2)[[law:zpo:589#abs_2_1|1]] Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist
erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.