[[{}law:zpo:588|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:590|→]] ==== § 589 Zulässigkeitsprüfung ==== (1)[[law:zpo:589#abs_1_1|1]] Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Klage an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben sei. [[law:zpo:589#abs_1_2|2]]Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Klage als unzulässig zu verwerfen. (2)[[law:zpo:589#abs_2_1|1]] Die Tatsachen, die ergeben, dass die Klage vor Ablauf der Notfrist erhoben ist, sind glaubhaft zu machen.