[[{}law:zpo:589|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:591|→]]
==== § 590 Neue Verhandlung ====
(1)[[law:zpo:590#abs_1_1|1]] Die Hauptsache wird, insoweit sie von dem Anfechtungsgrunde
betroffen ist, von neuem verhandelt.
(2)[[law:zpo:590#abs_2_1|1]] Das Gericht kann anordnen, dass die Verhandlung und Entscheidung
über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vor der
Verhandlung über die Hauptsache erfolge. [[law:zpo:590#abs_2_2|2]]In diesem Fall ist die
Verhandlung über die Hauptsache als Fortsetzung der Verhandlung über
Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens anzusehen.
(3)[[law:zpo:590#abs_3_1|1]] Das für die Klagen zuständige Revisionsgericht hat die Verhandlung
über Grund und Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens zu
erledigen, auch wenn diese Erledigung von der Feststellung und
Würdigung bestrittener Tatsachen abhängig ist.