[[{}law:zpo:592|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:594|→]]
==== § 593 Klageinhalt; Urkunden ====
(1)[[law:zpo:593#abs_1_1|1]] Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess
geklagt werde.
(2)[[law:zpo:593#abs_2_1|1]] Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem
vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. [[law:zpo:593#abs_2_2|2]]Im letzteren Fall muss
zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur
mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum
liegen.