[[{}law:zpo:592|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:594|→]] ==== § 593 Klageinhalt; Urkunden ==== (1)[[law:zpo:593#abs_1_1|1]] Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Urkundenprozess geklagt werde. (2)[[law:zpo:593#abs_2_1|1]] Die Urkunden müssen in Abschrift der Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden. [[law:zpo:593#abs_2_2|2]]Im letzteren Fall muss zwischen der Zustellung des Schriftsatzes und dem Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen.