[[{}law:zpo:594|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:596|→]] ==== § 595 Keine Widerklage; Beweismittel ==== (1)[[law:zpo:595#abs_1_1|1]] Widerklagen sind nicht statthaft. (2)[[law:zpo:595#abs_2_1|1]] Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (3)[[law:zpo:595#abs_3_1|1]] Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden angetreten werden.