[[{}law:zpo:594|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:596|→]]
==== § 595 Keine Widerklage; Beweismittel ====
(1)[[law:zpo:595#abs_1_1|1]] Widerklagen sind nicht statthaft.
(2)[[law:zpo:595#abs_2_1|1]] Als Beweismittel sind bezüglich der Echtheit oder Unechtheit einer
Urkunde sowie bezüglich anderer als der im § 592 erwähnten Tatsachen
nur Urkunden und Antrag auf Parteivernehmung zulässig.
(3)[[law:zpo:595#abs_3_1|1]] Der Urkundenbeweis kann nur durch Vorlegung der Urkunden
angetreten werden.