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==== § 597 Klageabweisung ====
(1)[[law:zpo:597#abs_1_1|1]] Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder
infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt,
ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.
(2)[[law:zpo:597#abs_2_1|1]] Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem
Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen
Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht
vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart
unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen
Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf
Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet
oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.