[[{}law:zpo:598|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:600|→]] ==== § 599 Vorbehaltsurteil ==== (1)[[law:zpo:599#abs_1_1|1]] Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten. (2)[[law:zpo:599#abs_2_1|1]] Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden. (3)[[law:zpo:599#abs_3_1|1]] Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.