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==== § 599 Vorbehaltsurteil ====
(1)[[law:zpo:599#abs_1_1|1]] Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch
widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird,
die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.
(2)[[law:zpo:599#abs_2_1|1]] Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des
Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.
(3)[[law:zpo:599#abs_3_1|1]] Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die
Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.