[[{}law:zpo:599|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:601|→]]
==== § 600 Nachverfahren ====
(1)[[law:zpo:600#abs_1_1|1]] Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so
bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.
(2)[[law:zpo:600#abs_2_1|1]] Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des
Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz
2 bis 4.
(3)[[law:zpo:600#abs_3_1|1]] Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die
Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.