[[{}law:zpo:599|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:601|→]] ==== § 600 Nachverfahren ==== (1)[[law:zpo:600#abs_1_1|1]] Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig. (2)[[law:zpo:600#abs_2_1|1]] Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4. (3)[[law:zpo:600#abs_3_1|1]] Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.