[[{}law:zpo:601|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:603|→]] ==== § 602 Wechselprozess ==== Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.