[[{}law:zpo:602|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:604|→]]
==== § 603 Gerichtsstand ====
(1)[[law:zpo:603#abs_1_1|1]] Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als
bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2)[[law:zpo:603#abs_2_1|1]] Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt
werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht
zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat.