[[{}law:zpo:602|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:604|→]] ==== § 603 Gerichtsstand ==== (1)[[law:zpo:603#abs_1_1|1]] Wechselklagen können sowohl bei dem Gericht des Zahlungsortes als bei dem Gericht angestellt werden, bei dem der Beklagte seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. (2)[[law:zpo:603#abs_2_1|1]] Wenn mehrere Wechselverpflichtete gemeinschaftlich verklagt werden, so ist außer dem Gericht des Zahlungsortes jedes Gericht zuständig, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.