[[{}law:zpo:603|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:605|→]]
==== § 604 Klageinhalt; Ladungsfrist ====
(1)[[law:zpo:604#abs_1_1|1]] Die Klage muss die Erklärung enthalten, dass im Wechselprozess
geklagt werde.
(2)[[law:zpo:604#abs_2_1|1]] Die Ladungsfrist beträgt mindestens 24 Stunden, wenn die Ladung an
dem Ort, der Sitz des Prozessgerichts ist, zugestellt wird. [[law:zpo:604#abs_2_2|2]]In
Anwaltsprozessen beträgt sie mindestens drei Tage, wenn die Ladung an
einem anderen Ort zugestellt wird, der im Bezirk des Prozessgerichts
liegt oder von dem ein Teil zu dessen Bezirk gehört.
(3)[[law:zpo:604#abs_3_1|1]] In den höheren Instanzen beträgt die Ladungsfrist mindestens 24
Stunden, wenn die Zustellung der Berufungs- oder Revisionsschrift oder
der Ladung an dem Ort erfolgt, der Sitz des höheren Gerichts ist;
mindestens drei Tage, wenn die Zustellung an einem anderen Ort
erfolgt, der ganz oder zum Teil in dem Landgerichtsbezirk liegt, in
dem das höhere Gericht seinen Sitz hat; mindestens eine Woche, wenn
die Zustellung sonst im Inland erfolgt.