[[{}law:zpo:604|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:605a|→]] ==== § 605 Beweisvorschriften ==== (1)[[law:zpo:605#abs_1_1|1]] Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung zulässig. (2)[[law:zpo:605#abs_2_1|1]] Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie glaubhaft gemacht ist.