[[{}law:zpo:604|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:605a|→]]
==== § 605 Beweisvorschriften ====
(1)[[law:zpo:605#abs_1_1|1]] Soweit es zur Erhaltung des wechselmäßigen Anspruchs der
rechtzeitigen Protesterhebung nicht bedarf, ist als Beweismittel
bezüglich der Vorlegung des Wechsels der Antrag auf Parteivernehmung
zulässig.
(2)[[law:zpo:605#abs_2_1|1]] Zur Berücksichtigung einer Nebenforderung genügt, dass sie
glaubhaft gemacht ist.