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=== § 607 Beteiligung Dritter am Rechtsstreit ===
(1)[[law:zpo:607#abs_1_1|1]] In einem in englischer Sprache geführten Verfahren gilt ein
englischsprachiger Schriftsatz, der die Einbeziehung eines Dritten in
den Rechtsstreit bewirken soll, als nicht zugestellt, wenn der Dritte
die englische Sprache nicht versteht und der Zustellung deshalb binnen
zwei Wochen gegenüber dem Gericht widerspricht. [[law:zpo:607#abs_1_2|2]]Auf das Recht zum
Widerspruch nach Satz 1 hat das Gericht den Dritten in deutscher
Sprache hinzuweisen.
(2)[[law:zpo:607#abs_2_1|1]] Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen,
so setzt das Gericht die betroffene Partei hiervon unverzüglich in
Kenntnis und fordert diese auf, binnen einer Frist von zwei Wochen
eine Übersetzung des Schriftsatzes in die deutsche Sprache
einzureichen.
(3)[[law:zpo:607#abs_3_1|1]] Hat der Dritte der Zustellung nach Absatz 1 Satz 1 widersprochen,
so kann die Zustellung dadurch erfolgen, dass dem Dritten der
englischsprachige Schriftsatz zusammen mit einer Übersetzung in die
deutsche Sprache zugestellt wird. [[law:zpo:607#abs_3_2|2]]In diesem Fall ist der Tag der
Zustellung des Schriftsatzes der Tag, an dem die Zustellung nach Satz
1 bewirkt wird. [[law:zpo:607#abs_3_3|3]]Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden
oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung mit dem Tag ein, an
dem der englischsprachige Schriftsatz dem Dritten erstmals zugestellt
worden ist, wenn die Frist des Absatzes 2 gewahrt wurde.
(4)[[law:zpo:607#abs_4_1|1]] Kosten einer Übersetzung nach Absatz 2 werden nicht erstattet.