[[{}law:zpo:607|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:609|→]] === § 608 Übersetzung === (1)[[law:zpo:608#abs_1_1|1]] Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. [[law:zpo:608#abs_1_2|2]]Die Übersetzung muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. [[law:zpo:608#abs_1_3|3]]Die Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten Entscheidung zu verbinden. (2)[[law:zpo:608#abs_2_1|1]] Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden. (3)[[law:zpo:608#abs_3_1|1]] Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. [[law:zpo:608#abs_3_2|2]]Wird das Verfahren aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des Verfahrens möglich sind.