[[{}law:zpo:607|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:609|→]]
=== § 608 Übersetzung ===
(1)[[law:zpo:608#abs_1_1|1]] Auf Antrag einer Partei ist eine vollstreckbare gerichtliche
Entscheidung in die deutsche Sprache zu übersetzen. [[law:zpo:608#abs_1_2|2]]Die Übersetzung
muss nicht den Tatbestand und die Entscheidungsgründe umfassen. [[law:zpo:608#abs_1_3|3]]Die
Übersetzung ist untrennbar mit der vollständig abgefassten
Entscheidung zu verbinden.
(2)[[law:zpo:608#abs_2_1|1]] Auf Antrag einer Partei ist ein Vergleich nach § 794 Absatz 1
Nummer 1 in die deutsche Sprache zu übersetzen und die Übersetzung
untrennbar mit dem Vergleich zu verbinden.
(3)[[law:zpo:608#abs_3_1|1]] Ist die Veröffentlichung einer gerichtlichen Entscheidung
beabsichtigt, hat das Gericht die Übersetzung der vollständig
abgefassten Entscheidung in die deutsche Sprache zu veranlassen und
beide Sprachfassungen zusammen zu veröffentlichen. [[law:zpo:608#abs_3_2|2]]Wird das Verfahren
aufgrund einer Entscheidung nach § 273a nichtöffentlich geführt, so
soll die Übersetzung der Entscheidung dergestalt auszugsweise
erfolgen, dass keine Rückschlüsse auf schutzwürdige Einzelheiten des
Verfahrens möglich sind.