[[{}law:zpo:608|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:610|→]] === § 609 Rechtsmittelschrift === (1)[[law:zpo:609#abs_1_1|1]] Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen. (2)[[law:zpo:609#abs_2_1|1]] In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. [[law:zpo:609#abs_2_2|2]]Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.