[[{}law:zpo:608|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:610|→]]
=== § 609 Rechtsmittelschrift ===
(1)[[law:zpo:609#abs_1_1|1]] Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in
englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache
einzureichen.
(2)[[law:zpo:609#abs_2_1|1]] In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein
Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes gestellt wird. [[law:zpo:609#abs_2_2|2]]Wird der Antrag abgelehnt,
ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher
Sprache nachzureichen.