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=== § 611 Verweisung an den Commercial Court ===
(1)[[law:zpo:611#abs_1_1|1]] Wird in Verfahren, in denen die Parteien die Zuständigkeit des
Commercial Courts vereinbaren können, die Klage beim Landgericht
anhängig gemacht, so hat sich dieses für unzuständig zu erklären und
den Rechtsstreit an den vom Kläger bezeichneten Commercial Court zu
verweisen, wenn
1. der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat und
2. der Beklagte der Verweisung bis zum Ende der Klageerwiderungsfrist
zustimmt.
[[law:zpo:611#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Beklagte in der Klageerwiderung die
Verweisung an den Commercial Court beantragt und der Kläger innerhalb
der hierfür vom Gericht gesetzten Frist zustimmt.
(2)[[law:zpo:611#abs_2_1|1]] Wird durch Widerklage oder durch Erweiterung des Klageantrags (§
264 Nummer 2 oder 3) ein Anspruch erhoben, der die Zuständigkeit des
Commercial Courts begründet, so hat sich das angerufene Gericht auf
Antrag einer Partei für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit
an den Commercial Court zu verweisen, sofern die Parteien die Anrufung
des Commercial Courts vereinbart haben oder mit der Verweisung
einverstanden sind.
(3)[[law:zpo:611#abs_3_1|1]] Die Vorschrift des § 281 Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.