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=== § 613 Wortprotokoll ===
(1)[[law:zpo:613#abs_1_1|1]] Vor dem Commercial Court und der Commercial Chamber ist auf
übereinstimmenden Antrag der Parteien im ersten Rechtszug das
Protokoll als ein während der Verhandlung oder einer Beweisaufnahme
für die Parteien mitlesbares Wortprotokoll zu führen, soweit dem keine
tatsächlichen Gründe entgegenstehen. [[law:zpo:613#abs_1_2|2]]Abweichend von Satz 1 können die
Parteien übereinstimmend auf die Mitlesbarkeit des Wortprotokolls
verzichten.
(2)[[law:zpo:613#abs_2_1|1]] Das Gericht kann auch eine oder mehrere geeignete gerichtsfremde
Protokollpersonen zuziehen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Aufnahme des
Wortprotokolls erforderlich ist. [[law:zpo:613#abs_2_2|2]]Jede Protokollperson hat einen Eid
dahingehend zu leisten, dass sie das Wortprotokoll unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen erstellen wird. [[law:zpo:613#abs_2_3|3]]Ist die
Protokollperson gemäß § 189 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes
allgemein beeidigt, genügt die Berufung auf diesen Eid. § 189 Absatz 1
Satz 2 und 3 und Absatz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist
entsprechend anzuwenden. [[law:zpo:613#abs_2_4|4]]Für die Zwecke der Protokollführung gelten
Protokollpersonen nach Satz 1 als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle.
(3)[[law:zpo:613#abs_3_1|1]] Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.