[[{}law:zpo:61|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:63|→]]
== § 62 Notwendige Streitgenossenschaft ==
(1)[[law:zpo:62#abs_1_1|1]] Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber
nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft
aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin
oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die
säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten
angesehen.
(2)[[law:zpo:62#abs_2_1|1]] Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren
zuzuziehen.